FESTSETZUNG DER GRUNDSTEUER FÜR DAS KALENDERJAHR 2024
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 wird die Grundsteuer für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2024 die gleiche Grundsteuer wie für das Kalenderjahr 2023 an die Gemeinde Eigeltingen zu entrichten haben, öffentlich festgesetzt.
Weiterlesen