16.11.2016
Hinweise Räum- und Streupflicht
Für das Räumen und Streuen von Gehwegen ist nach unserer Streupflichtsatzung der jeweilige Straßenanlieger (als Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter) zuständig.
Für das Räumen und Streuen von Gehwegen ist nach unserer Streupflichtsatzung der jeweilige Straßenanlieger (als Eigentümer bzw. Mieter oder Pächter) zuständig.